Finanzbehörden

Verfahren der Finanzbehörden

Schema des

gemeinen Wertes

Erläuterung des Bewertungsmodells der Finanzbehörden auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes

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Der wohl behütete Schatz des „Wissens“ entspricht in unserer medialen Gesellschaft einer Form von Armut. Durch das Teilen wird es nicht weniger, vielmehr entsteht Reichtum.

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Die Vielschichtigkeit der steuerlichen Immobilienbewertung wird offtmals nur bei der Einheitswert-ermittlung und bei der Grundbesitzwertermittlung zur Erbschaftsteuer betrachtet. Es gibt jedoch noch weitere wesentliche Bereiche. Hierzu gehören der Übergang von Grundbesitz zum Zwecke der Erbschafts / Schenkungssteuer sowie der Grunderwerbsteuer. Die Verkehrswerte im Erb-schaftsteuerrecht (als Ertragsbesteuerung) sowie die Einheitsbewertung, im wesentlichen für die Grundsteuer (als Substanzsteuer).

Durch die Erneuerung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStRG) zum 01.01.2009 (Grundlage hierfür war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedlichen Bewertungsansätze) wurde grundsätzlich die Orientierung der steuerlichen Verkehrswertermittlung an der Wertermittlungsver-ordnung (WertV) angestrebt. Im Bereich der Immobilienbewertung wird somit von einer Ertragsbe-steuerung auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes der Wert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks ermittelt.

Die Ermittlung nach dem Bewertungsgesetz stellt ein festes Bewertungsverfahren da. Der Bodenwert wird auf der Grundlage der Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse ermittelt. Der Wert der baulichen Anlagen wird mit Hilfe der Werte der Anlagen zum Bewertungsgesetz festgelegt. Es handelt sich um ein stark typisiertes Verfahren der Bewertung, dass durchaus gewisse Streuungen der ermittelten Werte zulässt. Um hier den Steuerpflichtigen vor Benachteiligungen durch unzutreffende Bewertungsergebnisse zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem „Nachweis des geringeren gemeinen Wertes“ (nach § 198 BewG) eine Öffnungsklause formuliert, die dem Steuerpflichtigen den Nachweis eines differenten Wertes ermöglicht. Der Nachweis wird durch ein Verkehrswert-gutachten von einem Sachverständigen nachgewiesen. Der Nachweis stellt jedoch keine Bindung der Finanzbehörde dar, diesem zu Folgen. Viel mehr ist er unter Beweiswürdigung zu betrachten, nachdem er durch die Behörde auf inhaltliche Richtigkeit und die Schlüssigkeit überprüft wird. Ferner ist der Nachweis des Sachverstandes für den Ersteller des Gutachtens erforderlich. Gutachten, denen es an der Schlüssigkeit oder auch an der Richtigkeit aus Sicht der Finanzbehörde fehlt, werden von den Finanzbehörden zum Nachweis nicht anerkannt. Die Beweiswürdigung schlägt hier zu und der „Nachweis des geringeren gemeinen Wertes“ konnte nicht erbracht werden.

Vergleichswertverfahren

Ertragswertverfahren

Sachwertverfahren

§ 183 BewG

§ 184 BewG

§ 189 BewG

Bewertungsobjekte gemäß § 182 (2) BewG

Bewertungsobjekte gemäß § 182 (3) BewG

Bewertungsobjekte gemäß § 182 (4) BewG

  1. 1.Wohneigentum

  2. 2.Teileigentum

  3. 3.Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser

  1. 1.Mietwohngrundstücke

  2. 2.Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke wenn sich übliche Miet ermitteln lässt.

  1. -sonstige bebaute Grundstücke

Liegen keine Vergleichspreise für 1, 2 und 3, wird im Sachwertverfahren ermittelt.

Im Sachwertferfahren, Geschäftsgrund-stücke und gemischt genutzte Grundstücke; wenn keine Mieten ermittelbar sind, außer 2.

Die Sachwertermittlung erfolgt auch bei fehlenden Vergleichspreisen und Mieten.

Die Bewertungsverfahren auf der Grundlage des § 182 BewG

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